Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof und die Position der USA

4.2. UN-Resolution über die Definition der Aggression (1974)

Auf der Höhe des Vietnam-Krieges im Jahr 1967 startete die Sowjetunion, die zuletzt noch die Errichtung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit gänzlich abgelehnt hatte,[66] eine neue Initiative zur Kodifikation des Aggressions-Tatbestandes.[67] Die Diskussionen in der ILC waren von aktuellen politischen Fragen überlagert. Es zeigte sich, dass die beteiligten Staatenvertreter sich bemühten, „auch künftig Schlupflöcher und Vorwände zur Verfügung zu haben, um die jeweils eigene nationale Politik zu stützen bzw. die Politik der jeweiligen Feinde in angemessener Form angreifen zu können.“[68]
Die Mehrheitsverhältnisse in den Vereinten Nationen waren dabei für die USA nicht günstig. „Die kommunistischen Länder und Schwellenländer und insbesondere der dominierende arabische Block“ verlangten in den Diskussionen um den Aggressions-Tatbestand eine Deutungshoheit der UN-Generalversammlung, in der ihnen „‚automatischen Mehrheiten’ in einem großen Teil der globalen Fragen“[69] sicher waren. Die USA hingegen bestanden auf einer Deutungshoheit des UN-Sicherheitsrates, was ihnen ein Vetorecht gesichert hätte. [70]
Letztlich wurde am 14. Dezember 1974 eine Resolution über die Definition der Aggression verabschiedet.[71] Es gelang nicht, den Begriff der Aggression inhaltlich so präzise zu fassen, dass er als Verbrechenstatbestand handhabbar gewesen wäre. Stattdessen gab die Resolution eine ausdrücklich nicht abschließende Aufzählung einzelner Aggressionstatbestände wieder. Dabei wurde letztlich dem UN-Sicherheitsrat die Deutungshoheit im Einzelfall überlassen, womit sich die USA durchgesetzt hatten. [72] Die USA machten nach der Verabschiedung der Resolution deutlich, dass sie der Resolution lediglich die Bedeutung einer „Empfehlung“ beimaßen.[73] Die Definition der Aggression werde dem UN-Sicherheitsrat allenfalls als „grobe Richtlinie“ („general guideline“) bei der ihm obliegenden Feststellung eines Aggressionsfalles gemäß Artikel 39 der UN-Charta dienen.[74]

Dolmetscher Übersetzungen Englisch
Norbert Zänker & Kollegen: Beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer für das Gericht.

[66] Siehe oben: III 2 c).

[67] Ferencz, Defining Aggression: where it stands and where it’s going, AJIL 66 (1972), S.491-508 (494).

[68] Stone, Hopes and Loopholes in the 1974 Definition of Aggression, AJIL 71 (1977), S.224-246 (245).

[69] Ebenda.

[70] Yearbook of the United Nations 28 (1974), The question of defining aggression, S.840-848 (842).

[71] Anhang der Resolution der UN-Vollversammlung Nr. 3314 (XXIX) vom 14.12.1974, abgedruckt in: Sartorius II 5.

[72] Bothe, Die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Definition der Aggression, JIR 18 (1975), S.127-145 (140).

[73] The question of defining aggression, Yearbook of the United Nations 28 (1974), S.840-848 (841).

[74] Ebenda.
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