Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof und die Position der USA

5.5.3. Position der USA zur Rolle des Anklägers

Die USA lehnten Vorschläge ab, wonach die Anklagebehörde das Recht erhalten sollte, eigenständig Ermittlungen aufzunehmen.[125] Stattdessen sollte die Anklagebehörde nur nach der Verweisung eines Falles an den ICC durch einen zuständigen Staat oder durch den UN-Sicherheitsrat ermitteln dürfen.[126] Andernfalls könne der Gerichtshof zu einer „politischen Waffe zur Einmischung in Bemühungen des Sicherheitsrates“ werden.[127]
Andererseits warben die USA dafür, dass an die Anklagebehörde nur ganze Sachverhalte, nicht einzelne Verfahren, überwiesen werden sollten. Der Anklagebehörde sollte damit die Freiheit belassen werden, den jeweiligen „Fall“ nach eigenen Ermittlungen selbst zu definieren.[128] Diese Position fand im Preparatory Committee eine breite Unterstützung durch die deutliche Mehrheit der Staatenvertreter.[129]

[125] Scheffer, U.S. Policy and the Proposed International Criminal Court, US Department of State Dispatch, Dezember 1997, S.20-22 (22).

[126] Hall, The first two sessions of the UN Preparatory Committee on the establishment of an International Criminal Court, AJIL 91 (1997) S.177-187 (182).

[127] Scheffer, U.S. Policy and the Proposed International Criminal Court, US Department of State Dispatch, Dezember 1997, S.20-22 (22).

[128] Scheffer, U.S. Policy and the Proposed International Criminal Court, US Department of State Dispatch, Dezember 1997, S.20-22 (21).

[129] Fernandez de Gurmendi, The Role of the International Prosecutor, in: Lee, The Making of the Rome Statute, S.175-188 (180).
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