Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof und die Position der USA

6.4. Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit

Nach der Präambel des ICC-Statuts ist die Gerichtsbarkeit des ICC grundsätzlich komplementär gegenüber nationalen Gerichten. Der ICC kann gemäß den Vorschriften in Art.17-19 ICC-Statut nur dann Ermittlungen ergreifen, wenn die zuständige nationale Gerichtsbarkeit selbst nicht willens oder in der Lage ist, die Strafverfolgung wirksam zu betreiben.
Die USA bestanden mit großem Nachdruck auf diesem Vorrang der nationalen Strafverfolgung[159]. Auch viele andere Staaten nannten diese Einschränkung der Zuständigkeit des ICC als eine Grundbedingung für ihre Zustimmung zum ICC-Statut[160].
Die USA betonten die Notwendigkeit des Prinzips der Komplementarität vor allem vor dem Hintergrund ihrer eigenen Verfassung[161]: Die Bill of Rights garantiert jedem Bürger der USA im Falle einer Anklage eine Reihe von Justizgrundrechten, darunter das Recht auf eine Jury, das Verbot von Verhandlungen in Abwesenheit des Angeklagten, oder das Recht des Angeklagten auf die persönliche Konfrontation seiner Belastungszeugen. Bei Prozessen gegen US-Bürger vor dem ICC wären diese Justizgrundrechte der Bill of Rights jedoch nicht gewährleistet[162]. In der amerikanischen Diskussion im Vorfeld der Konferenz in Rom wurde angemahnt, dass eine Kooperation der USA mit dem ICC die verfassungsmäßig garantierten Rechte der Bürger der USA unterlaufen würde[163]. Der Grundsatz der Komplementarität war vor diesem Hintergrund für die USA unverzichtbar.

[159] Scheffer, U.S. Policy and the Proposed International Criminal Court, US Department of State Dispatch, Dezember 1997, S.20-22 (21); Kaul, HuV 1998, S.138ff.; Roggemann, NJ, S.505 (509).

[160] Kaul, HuV 1998, S.138ff.; Roggemann, NJ, S.505 (509).

[161] Schaefer, The International Criminal Court: Threatening U.S. Sovereignty and Security, Executive Memorandum #537, (July 1998), zu finden unter:

http://www.heritage.org/Research/InternationalOrganizations/EM537.cfm

[162] Casey/Rivkin, Against an International Criminal Court, NI, Mai 1998, S.56-58 (56f.).

[163] Biegi, Die humanitäre Herausforderung, S.130.
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