Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof und die Position der USA

6.3.3. Handeln auf Befehl

Bereits nach dem „Draft Code 1991“ sollte das Handeln auf Befehl einen Strafausschließungsgrund darstellen, wenn der Täter nicht die Möglichkeit hatte, den völkerrechtswidrigen Befehl nicht zu befolgen[156]. Nach dieser Regelung bleibt der Befehlsempfänger jedoch selbst dafür verantwortlich, die Rechtmäßigkeit eines Befehls zu prüfen. Auf der Staatenkonferenz in Rom wurde dieser Strafausschließungsgrund durch die Initiative der USA[157] deutlich erweitert. Die USA konnten sich mit ihrer Forderung durchsetzen, wonach ein Befehlsempfänger bereits dann straflos bleibt, wenn der ausgeführte Befehl nicht offensichtlich rechtswidrig ist[158].

[156] Tomuschat, Die Arbeit der ILC im Bereich des materiellen Völkerstrafrechts, in: Hankel/Stuby, Strafgerichte, S.270-294 (272f.).

[157] Schorlemer, ICC – Internationaler Strafgerichtshof, in: Volger, Lexikon der Vereinten Nationen, München 2000, S.248-254 (253).

[158] Ebenda.
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