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6.3.3. Handeln auf Befehl
Bereits nach dem „Draft Code 1991“ sollte das Handeln auf Befehl einen Strafausschließungsgrund darstellen, wenn der Täter nicht die Möglichkeit hatte, den völkerrechtswidrigen Befehl nicht zu befolgen[156]. Nach dieser Regelung bleibt der Befehlsempfänger jedoch selbst dafür verantwortlich, die Rechtmäßigkeit eines Befehls zu prüfen. Auf der Staatenkonferenz in Rom wurde dieser Strafausschließungsgrund durch die Initiative der USA[157] deutlich erweitert. Die USA konnten sich mit ihrer Forderung durchsetzen, wonach ein Befehlsempfänger bereits dann straflos bleibt, wenn der ausgeführte Befehl nicht offensichtlich rechtswidrig ist[158].
[156] Tomuschat, Die Arbeit der ILC im Bereich des materiellen Völkerstrafrechts, in: Hankel/Stuby, Strafgerichte, S.270-294 (272f.).
[157] Schorlemer, ICC – Internationaler Strafgerichtshof, in: Volger, Lexikon der Vereinten Nationen, München 2000, S.248-254 (253).
[158] Ebenda.
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