Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof und die Position der USA

3.5. Bemühungen um einen Internationalen Strafgerichtshof

Die ILC bejahte die Frage nach der „Wünschbarkeit und Möglichkeit“ eines Internationalen Strafgerichtshofs im Jahr 1950.[48] Im Rechtsausschuss der Vereinten Nationen wurde über diese Stellungnahme des ILC lebhaft diskutiert.[49] Die USA gehörten zu einer großen Gruppe von Staaten, die zwar nach wie vor die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs unterstützten, die aber so lange nicht abstrakt darüber diskutieren wollten, bis nicht über das materielle Recht Einigkeit bestünde, das es mittels dieser Institution durchzusetzen gelte.[50] Besonders angesichts der Block-Konfrontation mit der Sowjetunion zeigte sich die US-Regierung nun vorsichtig.[51]
Die Sowjetunion sah ihrerseits durch die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs ihre Souveräntität in Gefahr.[52] Die so genannten Ostblock-Staaten, die die politische Position der Sowjetunion teilten, waren inzwischen zu grundsätzlichen Gegnern eines Internationalen Strafgerichtshofs geworden und beharrten auf ihrer Souveränität.[53] Frankreich äußerte sich zurückhaltend positiv, Großbritannien hingegen lehnte es ab, seine souveräne Außenpolitik einem internationalen Gericht unterzuordnen und Individuen für staatliches Handeln persönlich verantwortlich zu halten.[54]
Der Rechtsausschuss der Vereinten Nationen beschloss angesichts seiner Uneinigkeit die Einsetzung eines eigenen Ausschusses, der sich anstelle der ILC der Frage nach der Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs widmen sollte.[55] Die USA beteiligten sich an dem neu gegründeten Ausschuss, die Sowjetunion und Polen lehnten eine Teilnahme ab.[56] 1957 wurde die Arbeit am Statut eines internationalen Strafgerichtshofs bis zur Klärung des strittigen Tatbestandes der Aggression ausgesetzt.[57]

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[48] UN General Assembly, Official Records, 5th Session, Doc. A/1639 vom 8.12.1950, zitiert nach Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit, 139.

[49] Liang, Notes on legal questions concerning the United Nations, AJIL 45 (1951), S. 508-525 (524).

[50] Ebenda.

[51] Bassiouni, The Statute of the International Criminal Court, S.13.

[52] Ebenda.

[53] Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit, S.143.

[54] Ebenda.

[55] Liang, Notes on legal questions concerning the United Nations, AJIL 45 (1951), S.508-525 (524).

[56] Ebenda.

[57] Ebenda, S.145.
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